Publikationliste (chronologisch)
Martin D. Küng / Bernhard Waldmann, Wehrpflichtersatzabgabe: Ungleichbehandlung der Geschlechter jusletter 23.04.2018
In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht(-Ersatzabgabe) nach Art. 59 Abs. 1 und 2 BV zwar im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 und 3 BV steht, die in Art. 59 Abs. 1 und 2 BV ausdrückliche Regelung jedoch als lex specialis zur Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 2 und 3 BV anzusehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung der EMRK (Art. 4 i.V.m. Art. 14 EMRK) vorliege, behandelte das Bundesgericht nicht, da die Militärdienstpflicht nicht in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle. Die Autoren analysieren und kommentieren den vorliegenden Entscheid.
Martin D. Küng / Liliane Denise Minder, Stellt die religiös motivierte Knabenbeschneidung eine Kindeswohlgefährdung dar? ZKE 2020 103 ff. auch erhältlich bei swisslex
Die Knabenbeschneidung stellt in der Schweiz grundsätzlich keinen sozial geächteten Eingriff dar. Ungeachtet dessen erklären die Autoren, dass es sich bei der Knabenbeschneidung um einen Eingriff in ein absolut höchstpersönliches Rechtsgut handelt. Da dieses vertretungsfeindlich ist, können die Eltern weder zivilrechtlich noch strafrechtlich in einen diesbezüglichen Eingriff einwilligen. Somit handelt es sich bei der Knabenbeschneidung um eine Körperverletzung, die mangels Rechtfertigung eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Martin D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Verfahrens im Kindes und Erwachsenenschutz Dissertation Martin D. Küng
Ein Verwaltungsverfahren ist ein Verfahren, das auf den Erlass einer Verfügung gerichtet ist. Bereits vor dem Beginn des eigentlichen Verwaltungsverfahrens, aber insbesondere während der Rechtshängigkeit und auch zum Abschlusszeitpunkt, stellen sich Fragen hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen der Behörde und den Parteien. Die Prozessmaximen oder genauer, die Offizial- und Dispositionsmaxime einerseits und die Untersuchungs- und Verhandlungsmaxime andererseits, liefern Antworten auf diese Fragen.
Allerdings ist zuweilen nicht klar, welche Prozessmaxime im konkreten Verfahren anwendbar ist, was für Folgen diese zeitigt und ob im Generellen die Prozessmaximen beispielsweise durch das Einreichen von Gesuchen beeinflusst werden können. Akzentuiert werden diese Problemstellungen im Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes, das an der Schnittstelle zwischen öffentlichem und privatem Recht steht. So gibt es Verfahrensbestimmungen im ZGB, in kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen und subsidiär in der ZPO.
Die vorliegende Freiburger Dissertation beleuchtet diese Problemkreise sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes als auch mit Blick auf das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Die Dissertation wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen (BVGer B-2676/2021, Urteil vom 31. Januar 2022, E.3.1.; sowie BVGer B-4003/2016, Urteil vom 10. Mai 2022, E.2.3.2 ff.).
Eine Rezension über die Dissertation ist beim Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht erschienen: Hans-Jakob Mosimann, ZBl 9/2022, 509 f.
Bernhard Waldmann / Martin D. Küng, Beleihung und Konzession – Unterschiede und Berührungsspunkte in: Le droit public en mouvement
Martin D. Küng / Liliane Denise Minder, Die fürsorgerissche Unterbringung von Minderjährigen – im Spannungsfeld zwischen Freiwilligkeit und Zwang ZKE 2020 487 ff. auch erhätlich bei swisslex
Dieser Aufsatz untersucht die Frage der rechtlichen Grundlage einer fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen. Nach der Auffassung der Autoren stützt sich die bisherige Lehre bei der Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die fürsorgerische Unterbringung eines Minderjährigen abzustützen hat (Art. 310 Abs. 1 ZGB oder/und Art. 426 ZGB) zu stark auf die Auslegung von Art. 314b ZGB. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass bei der Frage der gesetzlichen Grundlage stets die Rechte der Betroffenen im Zentrum stehen müssen. Die Frage, welche gesetzliche Grundlage zur Anwendung kommt, ist demnach damit zu beantworten, in welches Rechtsgut die Handlung eingreift.
Martin D. Küng, Die Parteien im sozialhilferechtlichen Rechtsmittelverfahren: Überlegungen am Beispiel des Kantons Zürich, AJP 11/2020 auch erhältlich bei swisslex
Wer gehört ins Rubrum? Diese, auf den ersten Blick einfache Frage stellt sich im Sozialhilfeverfahren und verstärkt im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren, weil gelegentlich Personen verpflichtet werden sollen, die ursprünglich gar nicht als Verfügungsadressaten ins Auge gefasst wurden. Diese Problematik findet ihren Ursprung in der sogenannten Unterstützungseinheit. Die Sozialen Dienste betrachten nämlich nahestehende, im gleichen Haushalt wohnende Personen als «eine Einheit» und führen bloss ein Fallkonto. Die Kommunikation läuft in diesem Fall meistens lediglich über die antragstellende Person. In der Praxis wird denn auch die Verfügung zuweilen lediglich derjenigen Person eröffnet, über die das Fallkonto läuft. Zu welchen Problemen dies führen kann und wie diese gelöst werden könnten, versucht der Autor in dem folgenden Beitrag aufzuzeigen.
Martin D. Küng, Kosten der Kindesverfahrensvertretung vor der KESB und den Rechtsmittelinstanzen; SJZ-RSJ 1/2022, 53-60, auch erhältlich bei swisslex
Wird dem Kind in einem Kindesschutzverfahren eine Verfahrensvertretung bestellt, entstehen dadurch Kosten. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie diese Kosten zu liquidieren sind. Dabei wird zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege und der notwendigen Verteidigung unterschieden. Der Autor kommt zum Schluss, dass bestellte Verfahrensvertretende bei gegebenen Voraussetzungen zusätzlich beim iudex ad quem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen haben.
Martin D. Küng, Verfügungen ohne Beschwerdemöglichkeit? Auflagen in der Sozialhilfe zur Suche nach einer günstigeren Wohnung; AJP 1/2022, 30 ff., auch erhältlich bei swisslex.
Sozialhilfebeziehende, die in einer Wohnung leben, deren Mietzins die Mietzinsrichtlinien der jeweiligen Sozialregion überschreitet, werden mittels «Auflage» aufgefordert, eine den Richtlinien entsprechende Wohnlösung zu suchen. Solche Auflagenentscheide sind im Kanton Zürich nach einer Gesetzesrevision nicht mehr selbstständig anfechtbar. Andere Kantone ziehen mit und verneinen die selbstständige Anfechtbarkeit solcher Auflagen, weil kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Diese bundesgerichtlichen Eintretensvoraussetzungen für Zwischenverfügungen können jedoch nicht per se auf kantonale Entscheidinstanzen übertragen werden, was in diesem Beitrag erläutert wird. Im Anschluss werden die Konsequenzen der «standardisierten» Nichteintretensentscheide aufgezeigt die sowohl aus rechtsstaatlicher, als auch aus ganz praktischer Sicht äusserst heikel sind. Die daraus gezogenen Erkenntnisse sollen einen Lösungsvorschlag zum Umgang mit Sozialhilfebeziehenden leisten, die in einer überteuerten Wohnung leben.
Martin D. Küng, Verfahrensrechtliche Fragen bei der Durchführung des Lastenausgleiches nach Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG; SZS 2/2022, 101 ff.
Die Kantone sind aufgrund Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG frei, ob sie einen Lastenausgleich betreffend die Familienzulagen einführen. Tun sie dies, stellen sich Fragen mit Bezug auf die Ausgestaltung von diesbezüglichen Verfügungen sowie des anwendbaren Verfahrensrechtes. Der Autor kommt zum Schluss, dass der Lastenausgleich mit einer einzigen Verfügung zu regeln ist, die sämtlichen Ausgleichskassen individuell zu eröffnen ist, und dass in diesem Bereich nicht das ATSG, sondern die kantonalen Verfahrensgesetze zur Anwendung kommen.
Aufklärungspflichten beim Verkauf von Mitteln der Komplementärmedizin; LSR 3/2022, 135 ff. Problematik des Bewerbens und des Verkaufens von Komplementärarzneimittel in Apotheken.
Martin D. Küng, Sozialhilfe: Ist die unbesehene Anrechnung eines „Konkubinatsbeitrages“ rechtlich haltbar?, AJP 3/2023, 357 ff. , auch erhältlich bei swisslex.
Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-RL) werden in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen (SKOS-RL D.4.4. Abs.1). Dies geschieht im Rahmen des sogenannten «erweiterten SKOS-Budgets» unabhängig davon, ob die nicht unterstützte Person ihrem Konku-binatspartner auch tatsächlich einen solchen «Konkubinatsbeitrag» ausrichtet. Der Autor zeigt in diesem Beitrag die Problematik dieser unbesehenen Anrechnung des Konkubinatsbeitrages und dessen Folgen auf. Der Beitrag schliesst mit einem rechts- und prinzipienkonformen Lösungsvorschlag. / Der Beitrag wurde vom Bundesgericht aufgegriffen und andiskutiert (BGer 8C_307/2022, Urteil vom 4. September 2023 E.5.2.3. [zur Publikation vorgesehen]).
Martin D. Küng, Örtliche Zuständigkeit zur subsidiären Finanzierung des Kindesunterhalts; namentlich von Kindesschutzmassnahmen; ZKE 3/2023, 253 ff.
Während die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe bei Erwachsenen – wenn auch im Einzelfall immer wieder schwierig zu entscheiden – nach einer weitgehend standardisierten Praxis vonstattengeht, ist im Bereich der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zur Finanzierung von Kindesunterhaltskosten, namentlich Kindesschutzmassnahmen, keine einheitliche Praxis ersichtlich und die Fragestellungen zur Festlegung der Zuständigkeit gestaltet sich mithin als äusserst komplex.